Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
FriseurAusbV 2008§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/9#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten | 25 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen | 45 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Friseurtechniken | 10 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Betriebsorganisation | 10 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/9#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Änderungsverlauf
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30.04.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2021 (BGBl. I 861)
BGBl. 2021 I S. 861
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.